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Skiklub Winterberg

Satzung

Satzung

Satzung des Skiklubs Winterberg e.V. zu Winterberg

(Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen für Mitglieder bzw. deren Funktionen angegeben sind (Mitglied, Sportler, Vorsitzender, Kassierer usw.), so stehen diese sowohl für die maskulinen als auch für die femininen Bezeichnungen.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Skiklub Winterberg ist am 17.11.1945 in Winterberg als Nachfolger des Skiklubs Sauerland, Winterberg, (23.02.1907) neu gegründet.
2. Der Skiklub Winterberg hat seinen Sitz in Winterberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter Nr. VR30015 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Skiklub Winterberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Skisports und des Breitensports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu muss die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch Austritt des Mitglieds
c. durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird erst mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, so dass die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge zu entrichten sind. 3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
4. Weiterhin ist der Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

§ 5 Geschäftjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 01. September des Jahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der Vorstand nach §26 BGB.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom dem stellvertretenden Vorsitzenden, einmal im Jahr, bis spätestens zum 30. Juni des Jahres, durchzuführen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bis acht Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlungen.
3. Mitglieder sind ab 16 Jahre stimmberechtigt.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form drei Tage vor der Versammlung eingebracht werden. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Dringlichkeit des Antrages.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Feststellung der Jahresrechnung
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
c. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f. Wahl des Vorstands
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Beschlussfassung über Ordnung und deren Änderung

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
2. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst.
3. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden nach Aufgabengebieten aufgeteilt und von den zuständigen Fachbereichsleitern eigenverantwortlich im Rahmen dieser Satzung wahrgenommen.
4. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.
5. Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem 1. Kassenwart
e. dem Sportwart
6. Dem Vorstand stehen zur Seite und gehören zum erweiterten Vorstand:
a. Fachwart Alpin
b. Fachwart Biathlon
c. Fachwart Breitensport
d. Fachwart Skisprung/Nordische Kombination
e. Fachwart Langlauf
f. Fachwart Öffentlichkeit
g. Fachwart Bauten
h. Fachwart Catering
Sonstiger erweiterter Vorstand:
i. 2. Kassenwart
j. 2. Geschäftsführer/Protokollführer
k. der Jugendwart
l. Streckenwart
m. Schanzenwart
n. Schießstandwart
o. Liftwart
p. Leiter EDV/Internet
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Ämter des erweiterten Vorstandes Stellvertreter benennen. Diesen Stellvertretern erwächst dadurch kein zusätzliches Stimmrecht in der Vorstandssitzung.
7. Die genannten Vorstandsmitglieder werden jeweils für drei Jahre gewählt, desgleichen die Mitglieder des erweiterten Vorstands.
8. Im Interesse einer kontinuierlichen Fortführung des Vereins ist alljährlich ein Teil der Organe neu zu wählen, und zwar:
a. im ersten Jahr: 1. Vorsitzender Fachwarte
b. im zweiten Jahr: stellvertretender Vorsitzender, 1. Kassenwart, Sportwart
c. im dritten Jahr: Geschäftsführer, sonstiger erweiterter Vorstand
9. Die Wahl hat mit Stimmenmehrheit zu erfolgen.
10. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem 1. Kassenwart vertreten. Zur Zeichnungsberechtigung genügen zwei der o. a. Vorstandsmitglieder.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgeben und werden nicht mitgezählt.
2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Skiklubvermögen der Stadt Winterberg mit der Maßgabe zu, dass es nur zu gemeinnützigen Zwecken (Jugendpflege) Verwendung finden darf. Über das Vermögen darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörden verfügt werden.

§ 10 Haftung

1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 20.000,- Euro die Einwilligung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist. Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.
2. Sollte der Euro durch eine andere Währung abgelöst werden, gilt nach Umrechnung der Wert von 20.000,- Euro weiterhin als Obergrenze.
3. Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch drei Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Kassenprüfer kann jede natürliche Person, nicht aber ein unter § 8 aufgeführtes Mitglied, werden. Die Kassenprüfer werden für jeweils drei Jahre gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 12 Inkrafttreten

1. Die vorstehende Satzung löst die die Satzung vom 22.05.1996 ab und wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.06.2010 genehmigt.